
SPF Büro
+4891 487 41 11
Al. Wojska Polskiego 164
71-335 Szczecin
Fonds für kleine Projekte INTERREG IVA 2007-2013
1. Rechtlicher Rahmen des Fonds für kleine Projekte
2. Hinweise für Antragsteller
3. Erforderliche Antragsunterlagen
4. Projektauswahl- und Bewertungsverfahren
5. Durchführung der kleinen Projekte
1. Rechtlicher Rahmen des SPF
Die rechtliche Grundlage für die Förderung von kleinen Projekten INTERREG IVA ist das Operationelle Programm des Ziels 3
„Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Länder Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg und der Republik Polen
(Wojewodschaft Zachodniopomorskie) 2007-2013, das am 28. März 2008 durch die Europäische Kommission genehmigt wurde.
Zusätzlich gelten Hinweise für Antragsteller sowie Anweisungen für SPF-Antragsteller.
Im Programmdokument ist der Fonds für kleine Projekte als Handlung - 3 im Rahmen der Priorität 3 des Programms formuliert
(Grenzübergreifende Entwicklung der Humanressourcen und Unterstützung von grenzübergreifenden Kooperationen in Bereichen Gesundheit, Kultur und Bildung).
Der Fonds für kleine Projekte wird gemeinsam durch Mitarbeiter des Vereins der Polnischen Gemeinden in der Euroregion Pomerania
(Leadpartner) und Mitarbeiter der Kommunalgemeinschaft Europaregion POMERANIA e.V. (Projektpartner)verwaltet. Das
Biuro FMP/SPF-Büro mit Sitz in Stettin ist für die kleinen Projekte antragsannehmende, –
bearbeitende und -bewilligende Stelle. Der Antrag auf Bezuschussung des Fonds für kleine
Projekte wurde durch den Begleitausschuss am 18. Februar 2009 bewilligt.
Der Gesamtbetrag der Mittel für die Umsetzung des Fonds für kleine Projekte in den Jahren 2009-2011 beträgt 5 250 000 EUR
für Antragsteller aus dem Gebiet der Wojewodschaft Zachodniopomorskie: 3 700 000 EUR, aus Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg:
1 550 000 EUR. Der nachfolgende zu stellende Förderantrag für die Jahre 2012-2015 wird sich auf einen ähnlichen Betrag belaufen.
2. Hinweise für Antragsteller
Ziele des Fonds
Die Aufgabe des Fonds für kleine Projekte besteht in der Festigung neuer bzw. bestehender grenzüberschreitender Kontakte. Die im Rahmen des Fonds durchgeführten Handlungen sollen die gegenseitige Verständigung der Gesellschaftsgruppen beiderseits der deutsch-polnischen Grenze unterstützen.
Das Ziel des Fonds ist die Stärkung der regionalen Identität und besseres Kennenlernen der Bewohner der Grenzregion. Dies soll insbesondere durch:
- Unterstützung des umfangreichen Programms kleinerer kultureller Vorhaben und Aktivitäten, die in ihrer Gesamtheit nachhaltige Auswirkungen auf die Strukturentwicklung in der Grenzregion zeigen,
- Unterstützung „alltäglicher“ grenzüberschreitender Begegnungen erreicht werden.
Im Rahmen des SPF sollen kleinere Vorhaben zur Verbesserung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit in folgenden Bereichen gefördert werden:
- Kultur, Sport und Freizeitaktivitäten,
- Umweltschutz und Ökologie,
- Jugendaustausch,
- soziale Integration und Gesundheit,
- Bildung (z. B. gemeinsame Workshops, Seminare, Schulungen).
Antragsteller
Im Rahmen des Fonds für kleine Projekte sind ausschließlich nichtkommerzielle Einrichtungen antragsberechtigt, wie:
- kommunale Gebietskörperschaften,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kulturhäuser, Schulen),
- Nicht-Regierungs-Organisationen
- und andere gemeinnützige Träger.
Die Antragsteller müssen direkt für die Projektvorbereitung und –verwaltung verantwortlich sein und dürfen nicht als Mittler für Dritte auftreten.
Sowohl der Antragsteller wie auch der Projektpartner müssen aus dem Fördergebiet kommen.
Zum Fördergebiet auf der polnischen Seite gehören folgende Landkreise: Police, Gryfino, Kamieñ Pomorski, Gryfice, Goleniów, Stargard, Pyrzyce, Myœlibórz, Choszczno, £obez, Bia³ogard, Drawsko, Ko³obrzeg, Koszalin, Szczecinek, S³awno, Œwidwin, Wa³cz und die Städte Szczecin, Œwinoujœcie und auf der deutschen Seite: die Landkreise: Rügen, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Uecker-Randow, Mecklenburg-Strelitz, Demmin, Uckermark und Barnim, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Stralsund und Greifswald.
Der Antrag ist durch den Antragsteller aus dem Lande zu stellen, in welchem das Projekt realisiert wird. Der Antragsteller muss über eine stabile und für die Projektdurchführung ausreichende Finanzierungsquelle verfügen.
Projektpartner
Die aus dem Fonds für kleine Projekte geförderten Projekte müssen unter Mitwirkung und aktiver Beteiligung eines nichtgewerblichen Projektpartners durchgeführt werden.Der polnische Antragsteller muss einen deutschen Partner haben, dessen Sitz sich grundsätzlich auf dem Gebiet des deutschen Teils der Euroregion Pomerania (Landkreise: Rügen, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Uecker-Randow, Mecklenburg-Strelitz, Demmin, Uckermark und Barnim, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Stralsund und Greifswald) zu befinden hat. Der Partner des deutschen Antragstellers muss seinen Sitz auf dem Gebiet des polnischen Teils der Euroregion haben (Landkreise: Police, Gryfino, Kamieñ Pomorski, Gryfice, Goleniów, Stargard, Pyrzyce, Myœlibórz, Choszczno, £obez, Bia³ogard, Drawsko, Ko³obrzeg, Koszalin, Szczecinek, S³awno, Œwidwin, Wa³cz und die Städte Szczecin, Œwinoujœcie).
In Ausnahmefällen kann der Projektpartner auch aus dem angrenzenden Gebiet des Regionalprogrammes Operationelles Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit Republik Polen (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ kommen.
Finanzielle Bestimmungen
Die förderfähigen Gesamtausgaben eines Projektes dürfen maximal 25.000 Euro betragen. Der maximale Zuschuss aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung beträgt 85%. Es ist ein Eigenanteil in monetärer Form zu leisten. Dieser beträgt mindestens 15% der förderfähigen Gesamtkosten. Für Antragsteller aus der Wojewodschaft Zachodniopomorskie können evtl. weitere 10% der förderfähigen Kosten aus dem nationalen Haushalt bereitgestellt werden. Diese Mittel werden jedoch je nach der Lage des Staatshaushaltes im gegebenen Jahr bewilligt.
Wie wird der Zuschuss beantragt? Ratgeber für Antragsteller
Welche Ideen können gefördert werden?
Aus dem Fonds für kleine Projekte werden kleine Nicht-Investitionsprojekte mit Kultur-, Gesellschafts- und Bildungscharakter gefördert, die zur Entwicklung der grenznahen deutsch-polnischen Zusammenarbeit beitragen. Der Fonds unterstützt u. a.: tägliche Kulturkontakte, Ausstellungen, Präsentationen, Organisation gemeinsamer Kultur-, Freizeit-, Sport- und Bildungsveranstaltungen, gemeinsame lokale Umweltschutzaktionen, Pflege der Traditionen der lokalen Gesellschaftsgruppen. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben nichtkommerzieller Art.
Wer kann einen Zuschuss beantragen?
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützig tätige juristische Personen, darunter Schulen, Kultureinrichtungen und Nichtregierungsorganisationen. Der Antragsteller, der einen Zuschuss aus dem Fonds beantragt, kann sowohl aus dem polnischen wie auch aus dem deutschen Fördergebiet kommen. Zum Fördergebiet auf der polnischen Seite gehören die Landkreise: Police, Gryfino, Kamieñ Pomorski, Gryfice, Goleniów, Stargard, Pyrzyce, Myœlibórz, Choszczno, £obez, Bia³ogard, Drawsko, Ko³obrzeg, Szczecinek, S³awno, Œwidwin, Wa³cz und die Städte Szczecin, Œwinoujœcie und Koszalin und auf der deutschen Seite:: Rügen, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Uecker-Randow, Mecklenburg-Strelitz, Demmin, Uckermark und Barnim, die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Stralsund und Greifswald.
Ist die Zusammenarbeit mit einem deutschen Partner erforderlich?
Im Zusammenhang mit dem Charakter des Fonds für kleine Projekte ist die Mitwirkung des deutschen Partners aus dem Grenzgebiet pflichtig und unerlässlich. Der Projektpartner muss aus dem Fördergebiet kommen. In Ausnahmefällen kann er auch aus dem angrenzenden Gebiet des Regionalprogrammes Operationelles Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit Republik Polen (Wojewodschaft Lubuskie) – Brandenburg 2007-2013 im Rahmen der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ kommen.
Es können die Projekte gefördert werden, welche die Zusammenarbeit dauerhaft stärken. Die Partnerschaft soll sich durch langfristigen Charakter auszeichnen und der Antragsteller muss im Antrag darstellen, dass das Projekt zusammen mit dem Partner realisiert (z. B. gemeinsame Vorbereitung, Durchführung, gemeinsames Personal) sowie dass die Zusammenarbeit künftig fortgesetzt wird. Im Rahmen des SPF werden auch Projekte unterstützt, die die partnerschaftliche Zusammenarbeit einleiten.
Wo soll das Projekt durchgeführt werden?
Das Projekt muss im Fördergebiet durchgeführt werden. In Ausnahmefällen und begründeten Situationen kann das Projekt bzw. sein Teil außerhalb des Fördergebietes realisiert werden, sofern dies für den Projektcharakter erforderlich ist. Alle Projekte müssen unter Mitwirkung und Teilnahme eines nichtkommerziellen ausländischen Partners durchgeführt werden.
In welchem Zeitraum kann das Projekt realisiert werden?
Nach der Bestimmung des Anfangsdatums ist daran zu denken, dass die Antragstellung im SPF-Büro mindestens 3 Monate vor geplantem Beginn der Projektdurchführung zu erfolgen hat. Im Projektdurchführungszeitraum ist entsprechend viel Zeit für Organisatorisches, Hauptmaßnahme und Projektabschluss zu berücksichtigen. Der Tag des Projektabschlusses darf den 31. Oktober 2011 nicht überschreiten. Bei der Festlegung des Termins des Projektabschlusses soll die Zeit für Zusammenstellung und Begleichung aller Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. In der Abrechnung werden nur die Verträge und Rechnungen anerkannt, die im Durchführungszeitraum ausgestellt und beglichen wurden. Gefördert werden nur Projekte, derer Durchführung nicht vor der Bewilligung der Finanzierung durch die Euroregionale Lenkungskommission begonnen hat.
Wie hoch kann die Projektförderung sein?
Die förderfähigen Gesamtausgaben eines Projektes dürfen maximal
25 000 EURbetragen.
Der maximale Zuschuss aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung kann bis zu 85%, d. h. maximal 21 250 Euro, betragen. Es ist ein Eigenanteil in monetärer Form zu leisten. Dieser beträgt mindestens 15% der förderfähigen Gesamtkosten. (Für Antragsteller aus der Wojewodschaft Zachodniopomorskie können evtl. weitere 10% der förderfähigen Kosten aus dem nationalen Haushalt bereitgestellt werden.)
Der Projektträger muss jegliche projektbezogene Ausgaben finanzieren. Der Zuschuss aus dem Programm INTERREG IV A kann erst nach Vorlegung der Dokumentation und der Belege der getätigten Zahlungen ausgezahlt werden. Es werden ausschließlich Zahlungen gefördert, die tatsächlich in monetärer Form erfolgten.
Vorschusszahlungen sind nicht vorgesehen. Die Bedingung für die Übermittlung des Zuschusses ist die Vorlage und Genehmigung des Satzes erforderlicher Buchungsunterlagen sowie die Verfügbarkeit der Mittel auf dem Bankkonto der Verwaltungsbehörde. Der Begünstigte ist verpflichtet, 15 % der Projektkosten als finanziellen Eigenanteil zu leisten.
Welche Kosten werden als refinanzierbar anerkannt?
Die Kosten werden als refinanzierbar anerkannt, wenn sie u. a.:
- getragen (bezahlt) worden sind,
- die Projektdurchführung betreffen und im Antragsformular vorgesehen wurden,
- für die Maßnahmendurchführung unerlässlich sind,
- zuverlässig dokumentiert und verifizierbar sind,
- mit geltenden Vorschriften übereinstimmen.
Grundsätzliches zur Förderfähigkeit der Kosten finden Sie in folgenden Dokumenten:
- Gemeinsame Festlegungen zur Förderfähigkeit von projektbezogenen Ausgaben (Förderpraxis) – betrifft deutsche und polnische Projektträger
- Hinweise zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Projekte im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Europäischen territorialen Zusammenarbeit, die mit Teilnahme Polens von 2007 bis 2013 realisiert wurden – betrifft nur polnische Projektträger.
Rechtliche Grundlagen der Förderfähigkeit von Projekten und Ausgaben im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung sind auf der Seite www.ewt.gov.plveröffentlicht.
Der Projektkostenplan kann nur förderfähige Ausgaben berücksichtigen. Vor dem Ausfüllen des Kosten- und Finanzierungsplans sind finanzielle Bestimmungen in Hinweise für Antragsteller, die im Informationspaket für Antragsteller zu finden sind, genau zur Kenntnis zu nehmen. Die Bestimmungen umfassen geltende Sätze sowie Kosteneinteilung in folgende Gruppen:
1. Organisations- und Sachkosten
2. Fremdleistungen (Personalkosten)
3. sonstige Kosten
Der Kostenplan ist ausschließlich in Euro vorzulegen. (Der Fördervertrag und die Zahlung für das umgesetzte Projekt werden ebenso in Euro ausgedrückt).
3. Erforderliche Antragsunterlagen
Die Beantragung der Mittel aus dem Fonds für kleine Projekte muss auf einem Antragsformular erfolgen, das ins Biuro FMP/SPF Büro am Sitz des Vereins der Polnischen Gemeinden der Euroregion Pomerania einzureichen ist.
Der Antrag muss enthalten:
- Antragsformular,
- Anlage 1 Erklärung über Beginn, Mitfinanzierung und Refinanzierung des Projektes,
- Anlage 2 Erklärung der Projektpartner,
- Anlage 3 Projektzusammenfassung in deutscher Sprache,
- Anlage 4 Projektbudget (in EUR),
- Anlage 5 Satzung des Antragstellers und aktueller Auszug aus dem Landesgerichtsregister (außer bei kommunalen Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Das Antragsformular samt Anlagenmustern, den Anweisungen für SPF-Antragsteller und Hinweisen für Antragsteller sind im Informationspaket für SPF-Antragsteller enthalten. Der Fördeantrag ist gemäß Hinweisen für Antragsteller und Anweisungen für SPF-Antragsteller auszufüllen.
Wo und bis wann ist der Antrag zu stellen?
Der Förderantrag ist samt erforderlichen Unterlagen jeweils in einem Exemplar im Biuro FMP/SPF Büro persönlich, per Post bzw. per Kurierpost zu stellen, Anschrift: Stowarzyszenie Gmin Polskich Euroregionu Pomerania, al. Wojska Polskiego 164, 71-335 Szczecin. Die Anträge werden laufend bis zum Zeitpunkt der Ausschöpfung der Mittel für die Umsetzung des Fonds für kleine Projekte durch polnische und deutsche Antragsteller angenommen. Die Antragstellung hat grundsätzlich drei Monate vor Projektbeginn zu erfolgen, um eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung und Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Der Antragsteller kann eine beliebige Zahl der Anträge stellen, sofern er erforderliche Finanzmittel für jedes geplante Projekt sichern kann.
4. Projektauswahl- und Bewertungsverfahren
Wie wird der Antrag überprüft?
PNach der Annahme des Antrags wird er im Biuro FMP/SPF Büro registriert sowie der formeller und inhaltlicher Überprüfung durch die Mitarbeiter des EU-Mittel-Teams SGPEP und der ins SPF Büro entsandten Mitarbeiter der Kommunalgemeinschaft Europaregion POMERANIA e.V. unterzogen. Die Antragsbewertung sowie die Bewilligung/Ablehnung erfolgt in Anlehnung an eine Projektentscheidungsvorlage. Überprüft werden die Begründetheit der Antragstellung, Rechtsverbindlichkeit der Unterschriften sowie die Vollständigkeit der Anlagen.
Der weiteren Überprüfung unterliegen:
- Übereinstimmung mit Programmzielen,
- Teilnahme des ausländischen Partners an der Projektdurchführung,
- Handlungsplan, seine Transparenz und Möglichkeit der Durchführung,
- angfristige Wirkung,
- Publizitätsmaßnahmen für die Europäische Union und Euroregion Pomerania,
- Effizienz und Unerlässlichkeit geplanter Ausgaben.
Sollte der Antrag fehlerhaft oder unvollständig sein, wird der Antragsteller aufgefordert, fehlende Unterlagen und Angaben zu einem bestimmten Termin nachzureichen. Nach dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen wird eine Projektentscheidungsvorlage erstellt. Sollte der Antragsteller binnen 3 Monaten seit der Aufforderung die geforderten Nachreichungen nicht vorgelegt haben, kann das Projekt nicht befürwortet werden. Die Entscheidung über die Projektbewilligung trifft die Euroregionale SPF-Lenkungskommission, die je nach Bedarf tagt, jedoch nicht öfter als einmal im Monat. Die Kommission entscheidet einvernehmlich. Gegen die Entscheidung der Kommission kann kein Widerspruch eingelegt werden.
Die Euroregionale Lenkungskommission setzt sich aus den Vertretern:
- der deutschen und polnischen Geschäftsstelle der Euroregion Pomerania,
- der deutschen und polnischen Gemeinden und sozial-wirtschaftlichen Partnern zusammen.
Der Verein der Polnischen Gemeinden informiert alle Antragsteller über die getroffene Entscheidung. Im Falle der Förderzusage sind die Antragsteller verpflichtet, die durch die Mitarbeiter des Biuro FMP/SPF Büro angeforderten Zusatzunterlagen zwecks Vertragsvorbereitung und –schließung, einzureichen.
5. Durchführung der kleinen Projekte
Wie soll die Projektdurchführung verlaufen?
Der Projektdurchführungszeitraum beginnt an dem im Förderantrag angegebenen Tag. Der Antragsteller wird damit zum Begünstigten des SPF Interreg IVA. Er realisiert das auf der Grundlage des Antrags und der Rahmendokumente genehmigte Projekt. Die kleinen Projekte werden in Anlehnung an:
- Operationelles Programm Ziel 3 „Europäische territoriale Zusammenarbeit” - „Grenzübergreifende Zusammenarbeit” der Länder Mecklenburg-Vorpommern/ Brandenburg und Republik Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) 2007-2013,
- Rechtsvorschriften der Europäischen Union und
- Hinweise für Antragsteller umgesetzt.
Darüber hinaus müssen alle Aufträge im Rahmen des Projektes nach den Grundsätzen und Verfahren des polnischen Gesetzes Öffentliches Auftragsrecht vom 29. Januar 2004 (Abl. Nr. 19, Pos. 177) realisiert werden – gilt für polnische Projektträger. Für deutsche Projektträger gelten entsprechende Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge.
Der Verein der Polnischen Gemeinden der Euroregion Pomerania ist zur Beaufsichtigung und Kontrolle des Verlaufs der Durchführung der genehmigten Projekte verpflichtet. Während der Projektdurchführung muss auf die Europäische Union und das Programm hingewiesen werden. Die einschlägigen Veröffentlichungen, wie Broschüren, Faltblätter und Informationsmaterial sind entsprechend zu kennzeichnen. Auch bei Veranstaltung von Informationstreffen, die mit Projekten zusammenhängen, muss auf die Förderung durch die Europäische Union in geeigneter Weise hingewiesen werden. Die detaillierten Informationen über die Grundsätze der Publizitätsmaßnahmen sind unter Materialien zum Downloaden zugänglich. Der Projektträger trägt 100 % der mit Projektdurchführung verbundenen Kosten. Die Refinanzierung in der Höhe von 85 % bzw. 95 % der getragenen Kosten, im Falle der Heranziehung der zusätzlichen Mittel aus dem polnischen Haushalt, erfolgt nach der Genehmigung der Projektabrechnung.
Wo sind Zusatzinformationen einzuholen?
Für Erteilung jeglicher Informationen über den Fonds für kleine Projekte im Rahmen des Interreg IVA sind polnische und deutsche Mitarbeiter des Biuro FMP/SPF Büro, zuständig, Anschrift:, Stowarzyszenie Gmin Polskich Euroregionu Pomerania, Al. Wojska Polskiego 164, 71-335 Szczecin.
tel.: +4891 486 08 23, 434 78 38, 486 29 10 - polnische Seite
tel.: +4891 487 41 11 - deutsche Seite
telefax:: +4891 486 24 39
e-mail: fundusze@pomerania.org.pl
|